Liebensteiner Kartonagenwerk GmbH
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Allgemeines:
1.1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle von uns und mit uns eingegangenen Rechtsgeschäfte.
1.2 Anderslautende Bedingungen unserer Geschäftspartner, z. B. Einkaufsbedingungen, sind ausgeschlossen, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich von uns abgelehnt worden sind.
1.3 Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4 Unsere vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Auftrag wird vom Geschäftspartner als verbindlich anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Tagen nach Eingang unseres schriftlichen Bestätigungsschreibens über den Auftrag diesem widersprochen hat.
wenn dieser nicht innerhalb 2 Tagen nach Eingang unserer Auftragsbestätigung wider-sprochen hat.
2.2 Sämtliche von unseren Reisenden oder Angestellten getroffenen Vereinbarungen sind nur dann verbindliche Zusagen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Versand und Lieferzeit / Haftung bei Lieferverzögerung
3.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners.
3.2 Angegebene Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
3.3 Soweit auf Grund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und dies von uns nicht zu vertreten ist, ist der Geschäftspartner zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Geschäftspartner wird in diesen Fällen unverzüglich darüber unterrichtet, dass die Lieferung nicht möglich ist. Eine bereits erbrachte Leistung des Geschäftspartners wird ihm unverzüglich erstattet.
3.4 Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, welche die Lieferung vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von den Lieferverpflichtungen. Im Übrigen richtet sich das Recht zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.5 Nach den branchenmäßigen Erfordernissen erklärt sich der Geschäftspartner zur Abnahme etwa erforderlich werdender Teillieferungen bereit.
3.6 Bei Verzögerungen unserer Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.7 In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt jedoch nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Kreditwürdigkeit
4.1 Bei einer Zahlung bis zum 10. Tage nach Rechnungseingang gelten 2 % Skonto.
4.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Geschäftspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4.3 Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Geschäftspartner auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4.4 Werden Tatsachen bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners beeinträchtigen, insbesondere Verzug des Geschäftspartners hinsichtlich der ausstehenden Rechnungen, Zwangsvollstreckungsversuche in das Vermögen des Geschäftspartners, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners oder die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, so kann unsererseits Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden.
5. Mängelhaftung / Mängelrügen /Haftung
5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Ablieferung der Sache, soweit durch Gesetz nicht zwingend eine längere Verjährungsfrist besteht
5.2 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware entsprechend der Regelung des § 377 HGB rechtzeitig zu untersuchen und gegebenenfalls vorliegende Mängel entsprechend § 377 HGB uns gegenüber zu rügen.
5.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware.
5.4 Wegen eines Mangels kann der Geschäftspartner erst den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn unsererseits eine Nachlieferung beim zweiten Versuch fehlgeschlagen ist.
5.5 Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5.6 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
5.7 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Geschäftspartners, insbesondere Schäden an anderen Sachen, ist gänzlich ausgeschlossen.
5.8 Die Regelung der Ziffern 5.6 und 5.7 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Sofern Dritte Rechte an der Ware, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, anmelden, insbesondere im Falle einer Pfändung, hat der Geschäftspartner auf unser Eigentum ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten für gegebenenfalls erforderlich werdende Rechtsverfolgung durch uns hat der Geschäftspartner zu erstatten. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Geschäftspartner gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzungen bleiben unberührt.
6.2 Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Geschäftspartner in Zahlungsverzug gerät.
6.3 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
6.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Geschäftspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
6.5 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Geschäftspartner anteilsmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Geschäftspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
7. Gefahrenübergang
Soweit sich aus unserem Bestätigungsschreibens nichts anderes ergibt, gilt Lieferung „ab Werk“ vereinbart, mit der Folge, dass die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der verkauften Sache mit der Übergabe der Ware an den Auslieferer auf den Geschäftspartner übergeht.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Tirschenreuth.
9. Anwendbares Recht
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Stand 03/2010
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